Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1985Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1985,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Falls bei der Durchführung dieses Abkommens Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung seiner Bestimmungen auftreten und diese Meinungsverschiedenheiten nicht im Rahmen der gemischten Kommission bereinigt werden können, werden die vertragschließenden Teile versuchen, eine Lösung auf diplomatischem Weg herbeizuführen.
Falls dies nicht binnen sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Ersuchens des einen vertragschließenden Teiles an den anderen um Behandlung der Angelegenheit auf diplomatischem Weg, gelingt, wird die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsorgan zur Entscheidung unterbreitet, das von beiden Vertragspartnern einvernehmlich zu bestimmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR12074275
Alte Dokumentnummer
N5198547708L