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Art. 8

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 53/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 53/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1985,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 53/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 8

  1. Ziffer eins
    Falls bei der Durchführung dieses Abkommens Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung seiner Bestimmungen auftreten und diese Meinungsverschiedenheiten nicht im Rahmen der gemischten Kommission bereinigt werden können, werden die vertragschließenden Teile versuchen, eine Lösung auf diplomatischem Weg herbeizuführen.
  2. Ziffer 2
    Falls dies nicht binnen sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Ersuchens des einen vertragschließenden Teiles an den anderen um Behandlung der Angelegenheit auf diplomatischem Weg, gelingt, wird die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsorgan zur Entscheidung unterbreitet, das von beiden Vertragspartnern einvernehmlich zu bestimmen ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2015

Gesetzesnummer

10006803

Dokumentnummer

NOR12074275

Alte Dokumentnummer

N5198547708L