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Art. 1

Fassungen
06.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 477/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 106.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 477/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EG - Abkommen Österreich - EWG - Protokoll der 29. Tagung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1986,

Typ

Vertrag – EG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

06.09.1986BGBl. Nr. 477/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

59/04 EU - EWR

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, jedoch gilt das Abkommen zwischen Österreich und der EWG durch den Beitritt Österreichs zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,). Dieses Abkommen ist daher gegenstandslos.

Text

Ausstellung von EUR. 1 Bescheinigungen für Waren, die an mehrere

Empfänger versendet werden

„Der Ausschuß kommt überein, daß folgende Grundorientierung für die Auslegung des Artikels 9, Absätze 1 und 8 angewendet werden soll:

  • Strichaufzählung
    Die Regeln, die während der Sitzung des Zollausschusses vom 24. und 25. Mai 1984 vereinbart worden sind und die die Bedingungen für die Verwendung des Formblattes EUR. 2 festlegen, finden keine Anwendung für die Verwendung der Bescheinigung EUR. 1.
  • Strichaufzählung
    Eine Bescheinigung EUR. 1 kann ausgestellt werden (einschließlich im Fall des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 13) für Waren, die vom selben Lieferanten verschickt werden und die für verschiedene Empfänger bestimmt sind. Die Bedingungen, nach denen dieser Ursprungsnachweis bei den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Abfertigung des Teils der versandten Ware für den weiteren Empfänger vorgelegt werden muß, werden durch die nationalen Regelungen des Einfuhrlandes bestimmt.
  • Strichaufzählung
    Die Bestimmung des Artikels 9, Absatz 8 wird analog angewandt, wenn Waren innerhalb desselben Einfuhrlandes im Hinblick auf ihre Abfertigung an eine andere Zollstelle weiterversandt werden.“

Ausstellungsort von Formblättern EUR. 2

„Der Ausschuß kommt überein, daß folgende Grundorientierung für die Auslegung des Artikels 14, 1. Absatz angewendet werden soll:

  • Strichaufzählung
    Ebenso wie die Bescheinigung EUR. 1 kann das Formblatt EUR. 2 nur im Ausfuhrland ausgefüllt werden.“

Geschehen zu Salzburg, am 12. Juni 1986

Im Namen des Gemischten Ausschusses:

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015

Gesetzesnummer

10006805

Dokumentnummer

NOR12074347

Alte Dokumentnummer

N5198613029L