Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EG - Abkommen Österreich - EWG - Protokoll der 29. Tagung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 477/1986Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, jedoch gilt das Abkommen zwischen Österreich und der EWG durch den Beitritt Österreichs zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015). Dieses Abkommen ist daher gegenstandslos.Zwar nicht formell aufgehoben, jedoch gilt das Abkommen zwischen Österreich und der EWG durch den Beitritt Österreichs zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,). Dieses Abkommen ist daher gegenstandslos.
Text
Ausstellung von EUR. 1 Bescheinigungen für Waren, die an mehrere
Empfänger versendet werden
„Der Ausschuß kommt überein, daß folgende Grundorientierung für die Auslegung des Artikels 9, Absätze 1 und 8 angewendet werden soll:
Die Regeln, die während der Sitzung des Zollausschusses vom 24. und 25. Mai 1984 vereinbart worden sind und die die Bedingungen für die Verwendung des Formblattes EUR. 2 festlegen, finden keine Anwendung für die Verwendung der Bescheinigung EUR. 1.
Eine Bescheinigung EUR. 1 kann ausgestellt werden (einschließlich im Fall des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 13) für Waren, die vom selben Lieferanten verschickt werden und die für verschiedene Empfänger bestimmt sind. Die Bedingungen, nach denen dieser Ursprungsnachweis bei den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Abfertigung des Teils der versandten Ware für den weiteren Empfänger vorgelegt werden muß, werden durch die nationalen Regelungen des Einfuhrlandes bestimmt.
Die Bestimmung des Artikels 9, Absatz 8 wird analog angewandt, wenn Waren innerhalb desselben Einfuhrlandes im Hinblick auf ihre Abfertigung an eine andere Zollstelle weiterversandt werden.“
Ausstellungsort von Formblättern EUR. 2
„Der Ausschuß kommt überein, daß folgende Grundorientierung für die Auslegung des Artikels 14, 1. Absatz angewendet werden soll:
Ebenso wie die Bescheinigung EUR. 1 kann das Formblatt EUR. 2 nur im Ausfuhrland ausgefüllt werden.“
Geschehen zu Salzburg, am 12. Juni 1986
Im Namen des Gemischten Ausschusses:
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015
Dokumentnummer
NOR12074347
Alte Dokumentnummer
N5198613029L