Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
26.08.1986 bis 25.08.1993 — BGBl. Nr. 32/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1126.08.198625.08.1993 BGBl. Nr. 32/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

26.08.1986BGBl. Nr. 32/1986

Außerkrafttretensdatum

25.08.1993

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 11

Abstimmungsverfahren des Rates

  1. Ziffer eins
    Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben. Es ist allerdings nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen. Es kann jedoch mit den Stimmen, zu deren Abgabe es gemäß Absatz 2 dieses Artikels ermächtigt ist, anders stimmen.
  2. Ziffer 2
    Durch eine schriftliche Verständigung an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Ausfuhr-Mitglied ein anderes Ausfuhr-Mitglied und jedes Einfuhr-Mitglied ein anderes Einfuhr-Mitglied ermächtigen, bei einer Sitzung oder Tagung des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben.
  3. Ziffer 3
    Ein von einem anderen Mitglied zur Abgabe der diesem Mitglied nach Artikel 10 zustehenden Stimmen ermächtigtes Mitglied gibt diese Stimmen entsprechend den Weisungen des ermächtigenden Mitglieds ab.
  4. Ziffer 4
    Enthält ein Mitglied sich der Stimme, so gilt diese als nicht abgegeben.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074453

Alte Dokumentnummer

N5198615330L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/32/A11/NOR12074453