Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1986Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 11
Abstimmungsverfahren des Rates
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben. Es ist allerdings nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen. Es kann jedoch mit den Stimmen, zu deren Abgabe es gemäß Absatz 2 dieses Artikels ermächtigt ist, anders stimmen.
Durch eine schriftliche Verständigung an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Ausfuhr-Mitglied ein anderes Ausfuhr-Mitglied und jedes Einfuhr-Mitglied ein anderes Einfuhr-Mitglied ermächtigen, bei einer Sitzung oder Tagung des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben.
Ein von einem anderen Mitglied zur Abgabe der diesem Mitglied nach Artikel 10 zustehenden Stimmen ermächtigtes Mitglied gibt diese Stimmen entsprechend den Weisungen des ermächtigenden Mitglieds ab.
Enthält ein Mitglied sich der Stimme, so gilt diese als nicht abgegeben.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR12074453
Alte Dokumentnummer
N5198615330L