Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1986Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 12
Beschlüsse und Empfehlungen des Rates
Der Rat bemüht sich, alle Beschlüsse mit Konsens zu fassen und alle Empfehlungen in der gleichen Weise abzugeben. Kommt ein Konsens nicht zustande, so werden, soweit dieses Übereinkommen nicht eine außerordentliche Abstimmung vorsieht, alle Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger Mehrheit gefaßt; Empfehlungen werden in der gleichen Weise abgegeben.
Wenn ein Mitglied von der Bestimmung des Artikels 11 Absatz 2 Gebrauch macht und seine Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben werden, so gilt es für die Zwecke des Absatzes 1 als anwesend und abstimmend.
Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Rates müssen mit diesem Übereinkommen vereinbar sein.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR12074454
Alte Dokumentnummer
N5198615331L