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Art. 13

Fassungen
26.08.1986 bis 25.08.1993 — BGBl. Nr. 32/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1326.08.198625.08.1993 BGBl. Nr. 32/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

26.08.1986BGBl. Nr. 32/1986

Außerkrafttretensdatum

25.08.1993

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 13

Beschlußfähigkeit des Rates

  1. Ziffer eins
    Der Rat ist bei jeder Sitzung beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Ausfuhr-Mitglieder und die Mehrheit der Einfuhr-Mitglieder anwesend ist und diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben.
  2. Ziffer 2
    Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und am folgenden Tag nicht nach Absatz 1 beschlußfähig, so ist er am dritten Tag und danach beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Ausfuhr-Mitglieder und die Mehrheit der Einfuhr-Mitglieder anwesend ist und diese Mitglieder die Mehrheit der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben.
  3. Ziffer 3
    Eine Vertretung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074445

Alte Dokumentnummer

N5198615322L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/32/A13/NOR12074445