Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1986Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 13
Beschlußfähigkeit des Rates
Der Rat ist bei jeder Sitzung beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Ausfuhr-Mitglieder und die Mehrheit der Einfuhr-Mitglieder anwesend ist und diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben.
Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und am folgenden Tag nicht nach Absatz 1 beschlußfähig, so ist er am dritten Tag und danach beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Ausfuhr-Mitglieder und die Mehrheit der Einfuhr-Mitglieder anwesend ist und diese Mitglieder die Mehrheit der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben.
Eine Vertretung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR12074445
Alte Dokumentnummer
N5198615322L