Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1986Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 14
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
Die Organisation wird, soweit irgend möglich, die Einrichtungen, Dienste und Sachkenntnisse von Organisationen, wie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), des Internationalen Handelszentrums UNCTAD/GATT (ITC), der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) und der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD), in Anspruch nehmen und voll nutzen. Werden deren Einrichtungen, Dienste und Sachkenntnisse vom Rat für die wirksame Tätigkeit der Organisation als unzulänglich oder unzureichend angesehen, so beschließt der Rat, wenn es nach den Umständen gerechtfertigt ist, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Arbeit wirksam durchführen zu lassen, falls erforderlich von der Organisation in ihrem eigenen Bereich.
Der Rat trifft alle geeigneten Vereinbarungen zur Durchführung von Konsultationen oder zur Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, insbesondere der UNCTAD, sowie mit der FAO und anderen in Betracht kommenden Spezialorganisationen der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen.
Der Rat hält die UNCTAD wegen ihrer besonderen Bedeutung im internationalen Rohstoffhandel in angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem laufenden.
Schlagworte
Ernährungsorganisation
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR12074455
Alte Dokumentnummer
N5198615332L