Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1986Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 20
Rechnungsprüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
Der Rat ernennt Rechnungsprüfer für die Prüfung seiner Geschäftsbücher.
Eine von unabhängigen Rechnungsprüfern geprüfte Darstellung des Verwaltungskontos und des Sonderkontos wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Abschluß jedes Jutejahres, spätestens jedoch sechs Monate danach, zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise geprüft, damit sie vom Rat auf seiner nächsten Tagung genehmigt werden kann. Eine Zusammenfassung der geprüften Konten und der geprüften Bilanz wird danach veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR12074461
Alte Dokumentnummer
N5198615338L