Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
26.08.1986 bis 25.08.1993 — BGBl. Nr. 32/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2026.08.198625.08.1993 BGBl. Nr. 32/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

26.08.1986BGBl. Nr. 32/1986

Außerkrafttretensdatum

25.08.1993

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 20

Rechnungsprüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

  1. Ziffer eins
    Der Rat ernennt Rechnungsprüfer für die Prüfung seiner Geschäftsbücher.
  2. Ziffer 2
    Eine von unabhängigen Rechnungsprüfern geprüfte Darstellung des Verwaltungskontos und des Sonderkontos wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Abschluß jedes Jutejahres, spätestens jedoch sechs Monate danach, zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise geprüft, damit sie vom Rat auf seiner nächsten Tagung genehmigt werden kann. Eine Zusammenfassung der geprüften Konten und der geprüften Bilanz wird danach veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074461

Alte Dokumentnummer

N5198615338L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/32/A20/NOR12074461