Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1986Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 28
Projektausschuß
Hiermit wird ein Projektausschuß (im folgenden als „Ausschuß“ bezeichnet) eingesetzt. Er ist dem Rat verantwortlich und arbeitet unter dessen Aufsicht.
Die Teilnahme im Ausschuß steht allen Mitgliedern offen. Die Geschäftsordnung sowie die Verteilung der Stimmen und das Abstimmungsverfahren des Rates gelten sinngemäß für den Ausschuß. Sofern der Ausschuß nichts anderes beschließt, tritt er viermal im Jahr oder auf Ersuchen des Rates zusammen.
Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:
Er prüft die im Artikel 23 bezeichneten Vorschläge für Projekte, begutachtet und bewertet sie in technischer Hinsicht;
er beschließt über Arbeiten zur Projektvorbereitung; und
er schlägt dem Rat Empfehlungen in bezug auf Projekte vor.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR12074469
Alte Dokumentnummer
N5198615346L