Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1986Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
KAPITEL III – ORGANISATION UND VERWALTUNGKAPITEL römisch drei – ORGANISATION UND VERWALTUNG
Artikel 3
Errichtung, Sitz und Aufbau der Internationalen Jute – Organisation
Hiermit wird die Internationale Jute-Organisation zur Durchführung dieses Übereinkommens und zur Überwachung seiner Anwendung errichtet.
Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den Internationalen Juterat und den Projektausschuß als ständige Organe sowie den Exekutivdirektor und das Personal aus. Der Rat kann durch eine außerordentliche Abstimmung für bestimmte Zwecke Ausschüsse und Arbeitsgruppen mit fest umrissenen Mandaten einsetzen.
Der Sitz der Organisation befindet sich in Dacca, Bangladesh.
Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitgliedes.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR12074528
Alte Dokumentnummer
N5198615773L