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Art. 30

Fassungen
26.08.1986 bis 25.08.1993 — BGBl. Nr. 32/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3026.08.198625.08.1993 BGBl. Nr. 32/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

26.08.1986BGBl. Nr. 32/1986

Außerkrafttretensdatum

25.08.1993

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

KAPITEL römisch neun – ERÖRTERUNG WICHTIGER FRAGEN BETREFFEND JUTE UND JUTE-ERZEUGNISSE

Artikel 30

Stabilisierung, Wettbewerb mit Kunststoffen und andere Fragen

  1. Ziffer eins
    Der Rat setzt die Erörterung der Fragen der Stabilisierung der Preise und der Versorgung mit Jute und Jute-Erzeugnissen für die Ausfuhr fort, um für diese Fragen Lösungen zu finden. Eine Lösung, die im Anschluß an eine solche Erörterung vereinbart wird und Maßnahmen zur Folge hat, die in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehen sind, kann nur durch eine Änderung des Übereinkommens nach Artikel 42 durchgeführt werden.
  2. Ziffer 2
    Der Rat erörtert Fragen in bezug auf den Wettbewerb zwischen Jute und Jute-Erzeugnissen einerseits und Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen andererseits.
  3. Ziffer 3
    Der Rat sorgt dafür, daß andere wichtige Fragen in bezug auf Jute und Jute-Erzeugnisse fortlaufend erörtert werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074471

Alte Dokumentnummer

N5198615348L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/32/A30/NOR12074471