Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1986Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
KAPITEL X – STATISTIKEN, UNTERSUCHUNGEN UND INFORMATIONKAPITEL römisch zehn – STATISTIKEN, UNTERSUCHUNGEN UND INFORMATION
Artikel 31
Statistiken, Untersuchungen und Information
Der Rat stellt enge Beziehungen zu geeigneten internationalen Organisationen, insbesondere der FAO, her, um dazu beizutragen, daß neue und zuverlässige Daten und Informationen über alle Faktoren verfügbar sind, die einen Einfluß auf Jute und Jute-Erzeugnisse haben. Die Organisation wird alle statistischen Angaben über Produktion, Handel, Angebot, Vorräte, Verbrauch und Preise von Jute, Jute-Erzeugnissen, Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen sammeln, ordnen und erforderlichenfalls veröffentlichen, soweit dies für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich ist.
Die Mitglieder legen innerhalb einer angemessenen Zeit alle Statistiken und Angaben vor, deren Verbreitung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht unvereinbar ist.
Der Rat veranlaßt die Durchführung von Untersuchungen über die Tendenzen sowie die kurz- und langfristigen Probleme der Weltjutewirtschaft.
Der Rat stellt sicher, daß keine veröffentlichten Informationen die Vertraulichkeit der Geschäfte von Personen oder Gesellschaften beeinträchtigen, die Jute, Jute-Erzeugnisse, Kunststoffe und Ersatzerzeugnisse herstellen, bearbeiten oder vermarkten.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR12074472
Alte Dokumentnummer
N5198615349L