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Art. 32

Fassungen
26.08.1986 bis 25.08.1993 — BGBl. Nr. 32/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3226.08.198625.08.1993 BGBl. Nr. 32/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

26.08.1986BGBl. Nr. 32/1986

Außerkrafttretensdatum

25.08.1993

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 32

Jahresbericht sowie Bericht über die Beurteilung und Überprüfung der Lage

  1. Ziffer eins
    Der Rat veröffentlicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß jedes Jutejahres einen Jahresbericht über seine Tätigkeit sowie alle anderen Informationen, die er für zweckdienlich erachtet.
  2. Ziffer 2
    Der Rat beurteilt und überprüft jedes Jahr die Lage und die Aussichten der Jute auf dem Weltmarkt, einschließlich des Standes des Wettbewerbes mit Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen, und unterrichtet die Mitglieder von den Ergebnissen der Überprüfung.
  3. Ziffer 3
    Die Überprüfung wird anhand der von den Mitgliedern vorgelegten Informationen über nationale Produktion, Vorräte, Ausfuhren und Einfuhren, Verbrauch und Preise von Jute, Jute-Erzeugnissen, Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen sowie anderer Informationen durchgeführt, die dem Rat entweder unmittelbar oder durch die zuständigen Organisationen im System der Vereinten Nationen, einschließlich UNCTAD und FAO, und geeignete zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen zur Verfügung gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074473

Alte Dokumentnummer

N5198615350L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/32/A32/NOR12074473