Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1986Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 36
Differenzierende und korrigierende Maßnahmen
Entwicklungsländer unter den Einfuhr-Mitgliedern, deren Interessen durch die im Rahmen dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen beeinträchtigt werden, können beim Rat angemessene differenzierende und korrigierende Maßnahmen beantragen. Der Rat berät, ob er solche angemessenen Maßnahmen im Einklang mit Abschnitt III Absätze 3 und 4 der Resolution 93 (IV) der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung treffen soll.Entwicklungsländer unter den Einfuhr-Mitgliedern, deren Interessen durch die im Rahmen dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen beeinträchtigt werden, können beim Rat angemessene differenzierende und korrigierende Maßnahmen beantragen. Der Rat berät, ob er solche angemessenen Maßnahmen im Einklang mit Abschnitt römisch drei Absätze 3 und 4 der Resolution 93 (römisch vier) der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung treffen soll.
Unbeschadet der Interessen anderer Ausfuhr-Mitglieder berücksichtigt der Rat bei seiner Tätigkeit besonders die Bedürfnisse eines einzelnen Ausfuhr-Mitgliedes, das zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehört.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR12074477
Alte Dokumentnummer
N5198615354L