Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1986Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
KAPITEL XII – SCHLUSSBESTIMMUNGENKAPITEL römisch zwölf – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung
Dieses Übereinkommen liegt vom 3. Jänner bis einschließlich 30. Juni 1983 am Sitz der Vereinten Nationen für die zur Konferenz der Vereinten Nationen 1981 über Jute und Jute-Erzeugnisse eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf.
Jede im Absatz 1 genannte Regierung kann
bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens erklären, daß sie durch die Unterzeichnung ihre Zustimmung zum Ausdruck bringt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein;
dieses Übereinkommen nach der Unterzeichnung durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Depositär ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR12074478
Alte Dokumentnummer
N5198615355L