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Art. 39

Fassungen
26.08.1986 bis 25.08.1993 — BGBl. Nr. 32/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3926.08.198625.08.1993 BGBl. Nr. 32/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

26.08.1986BGBl. Nr. 32/1986

Außerkrafttretensdatum

25.08.1993

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 39

Notifikation der vorläufigen Anwendung

  1. Ziffer eins
    Eine unterzeichnende Regierung, die die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens beabsichtigt, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Depositär jederzeit notifizieren, daß sie dieses Übereinkommen entweder vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens gemäß Artikel 40 an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird. Im Zeitpunkt ihrer Notifikation der vorläufigen Anwendung erklärt sich jede Regierung zum Ausfuhr-Mitglied oder zum Einfuhr-Mitglied.
  2. Ziffer 2
    Eine Regierung, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels notifiziert hat, daß sie dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an anwenden wird, ist von diesem Zeitpunkt an vorläufiges Mitglied der Organisation, bis sie ihre Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde hinterlegt und dadurch Mitglied wird.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Genehmigungsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074480

Alte Dokumentnummer

N5198615357L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/32/A39/NOR12074480