Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1986Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 41
Beitritt
Dieses Übereinkommen steht den Regierungen aller Staaten zu den vom Rat festgesetzten Bedingungen, einschließlich einer Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunden, zum Beitritt offen. Der Rat kann jedoch Regierungen, die ihre Beitrittsurkunde bis zu der in den Beitrittsbedingungen festgesetzten Frist nicht hinterlegen können, Fristverlängerungen gewähren.
Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositär.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR12074482
Alte Dokumentnummer
N5198615359L