Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1986Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 43
Rücktritt
Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Kündigung von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von seiner Entscheidung in Kenntnis.
Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Kündigung beim Depositär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR12074484
Alte Dokumentnummer
N5198615361L