Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1986Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 45
Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen
Gemäß diesem Artikel regelt der Rat die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, weil es
gemäß Artikel 42 eine Änderung dieses Übereinkommens nicht angenommen hat,
gemäß Artikel 43 von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist oder
gemäß Artikel 44 von diesem Übereinkommen ausgeschlossen worden ist.
Der Rat behält die Beiträge ein, die von einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, in das Verwaltungskonto eingezahlt worden sind.
Ein Mitglied, das eine angemessene Erstattung gemäß diesem Artikel erhalten hat, hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an den anderen Vermögenswerten der Organisation. Ein solches Mitglied ist auch nicht für ein Defizit haftbar, das der Organisation nach dieser Erstattung entstanden ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR12074486
Alte Dokumentnummer
N5198615363L