Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1986Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 47
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an den angegebenen Tagen mit ihrer Unterschrift versehen.
GESCHEHEN zu Genf am 1. Oktober 1982; der arabische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist in gleicher Weise authentisch.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
NOR12074488
Alte Dokumentnummer
N5198615365L