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Art. 9

Fassungen
26.08.1986 bis 25.08.1993 — BGBl. Nr. 32/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 926.08.198625.08.1993 BGBl. Nr. 32/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

26.08.1986BGBl. Nr. 32/1986

Außerkrafttretensdatum

25.08.1993

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 9

Tagungen des Rates

  1. Ziffer eins
    Der Rat hält grundsätzlich in jedem halben Jutejahr eine ordentliche Tagung ab.
  2. Ziffer 2
    Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es
    1. Litera a
      vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des Vorsitzenden des Rates oder
    2. Litera b
      von der Mehrheit der Ausfuhr-Mitglieder oder der Mehrheit der Einfuhr-Mitglieder oder
    3. Litera c
      von Mitgliedern, die mindestens 500 Stimmen innehaben,
beantragt wird.
  1. Ziffer 3
    Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Organisation statt,
sofern nicht der Rat durch außerordentliche Abstimmung etwas anderes beschließt. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitgliedes an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die für die Abhaltung der Tagung außerhalb des Sitzes verursachten zusätzlichen Kosten.
  1. Ziffer 4
    Die Einberufung einer Tagung und deren Tagesordnung werden den Mitgliedern vom Exekutivdirektor spätestens 30 Tage im voraus übermittelt, außer in dringenden Fällen, in denen die Einberufung spätestens sieben Tage im voraus übermittelt wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10006807

Dokumentnummer

NOR12074451

Alte Dokumentnummer

N5198615328L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/32/A9/NOR12074451