Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1986Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 13
Beschlußfähigkeit des Rates
Der Rat ist bei jeder Sitzung beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Erzeuger-Mitglieder und die Mehrheit der Verbraucher-Mitglieder anwesend ist und diese Mitglieder mindestens zwei Drittel aller Stimmen in ihrer Kategorie innehaben.
Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und am folgenden Tag nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels beschlußfähig, so ist er an den folgenden Tagen der Tagung beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Erzeuger-Mitglieder und die Mehrheit der Verbraucher-Mitglieder anwesend ist und diese Mitglieder die Mehrheit aller Stimmen in ihrer Kategorie innehaben.
Eine Vertretung gemäß Artikel 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Dokumentnummer
NOR12074377
Alte Dokumentnummer
N5198613816L