Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 06.03.1986 — BGBl. Nr. 215/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute06.03.1986 BGBl. Nr. 215/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

06.03.1986BGBl. Nr. 215/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 24

Errichtung von Ausschüssen

  1. Ziffer eins
    Die folgenden Ausschüsse werden durch dieses Übereinkommen als ständige Ausschüsse der Organisation eingesetzt:
    1. Litera a
      Ausschuß für Wirtschafts- und Marktinformation;
    2. Litera b
      Ausschuß für Aufforstung und Forstwirtschaft;
    3. Litera c
      Ausschuß für Holzindustrie.
  2. Ziffer 2
    Der Rat kann duch außerordentliche Abstimmung auch andere Ausschüsse und Unterausschüsse einsetzen, die er für angezeigt und notwendig erachtet.
  3. Ziffer 3
    Die in Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Ausschüsse und Unterausschüsse sind dem Rat verantwortlich und arbeiten unter seiner Oberaufsicht. Die Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse werden vom Rat einberufen.
  4. Ziffer 4
    Die Teilnahme an den Ausschüssen steht allen Mitgliedern offen. Der Rat beschließt die Geschäftsordnung der Ausschüsse.

Schlagworte

Wirtschaftsinformation

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074388

Alte Dokumentnummer

N5198613827L