Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1986Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
KAPITEL III – ORGANISATION UND VERWALTUNGKAPITEL römisch drei – ORGANISATION UND VERWALTUNG
Artikel 3
Errichtung, Sitz und Aufbau der Internationalen Organisation für
tropische HölzerErrichtung, Sitz und Aufbau der Internationalen Organisation für, tropische Hölzer
Hiermit wird eine Internationale Organisation für tropische Hölzer zur Verwaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens und zur Überwachung seiner Anwendung errichtet.
Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den gemäß Artikel 6 errichteten Internationalen Rat für tropische Hölzer, die gemäß Artikel 24 gebildeten Ausschüsse und Unterausschüsse sowie durch den Exekutivdirektor und das Personal aus.
Der Rat entscheidet bei seiner ersten Tagung über den Sitz der Organisation.
Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitgliedes.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Dokumentnummer
NOR12074367
Alte Dokumentnummer
N5198613806L