Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1986Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 34
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung
Dieses Übereinkommen liegt vom 2. Jänner 1984 bis einen Monat nach seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen für die zur Konferenz der Vereinten Nationen über tropische Hölzer 1983 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf.
Jede im Absatz 1 genannte Regierung kann:
Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens erklären, daß sie durch die Unterzeichnung zustimmt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein (endgültige Unterzeichnung); oder
dieses Übereinkommen nach der Unterzeichnung durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Depositär ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Dokumentnummer
NOR12074399
Alte Dokumentnummer
N5198613837L