Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1986Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 39
Rücktritt
Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Kündigung von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von seinem Schritt in Kenntnis.
Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Kündigung beim Depositär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Dokumentnummer
NOR12074404
Alte Dokumentnummer
N5198613842L