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Art. 41

Fassungen
ab 06.03.1986 — BGBl. Nr. 215/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 41 heute06.03.1986 BGBl. Nr. 215/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1986,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 41

Inkrafttretensdatum

06.03.1986BGBl. Nr. 215/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 41

Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder mit Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen

  1. Ziffer eins
    Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, weil es:
    1. Litera a
      Eine Änderung dieses Übereinkommens gemäß Artikel 38 nicht angenommen hat;
    2. Litera b
      gemäß Artikel 39 von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist;
      oder
    3. Litera c
      gemäß Artikel 40 von diesem Übereinkommen ausgeschlossen worden ist.
  2. Ziffer 2
    Der Rat behält alle Beiträge, die ein Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, in das Verwaltungskonto eingezahlt hat, ein.
  3. Ziffer 3
    Ein Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausgeschieden ist, hat keinerlei Anrecht auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an den anderen Vermögenswerten der Organisation. Ein solches Mitglied haftet auch nicht für ein Defizit, das der Organisation nach der Beendigung dieses Übereinkommens entstehen könnte.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2019

Gesetzesnummer

10006808

Dokumentnummer

NOR12074406

Alte Dokumentnummer

N5198613844L