Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1986Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
KAPITEL IV – INTERNATIONALER RAT FÜR TROPISCHE HÖLZERKAPITEL römisch vier – INTERNATIONALER RAT FÜR TROPISCHE HÖLZER
Artikel 6
Zusammensetzung des Internationalen Rates für tropische Hölzer
Der Internationale Rat für tropische Hölzer, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist das oberste Organ der Organisation.
Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten vertreten und kann Stellvertreter und Berater zur Teilnahme an den Tagungen des Rates ernennen.
Ein Stellvertreter ist ermächtigt, bei Abwesenheit des Delegierten oder unter besonderen Umständen in dessen Namen zu handeln und abzustimmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Dokumentnummer
NOR12074370
Alte Dokumentnummer
N5198613809L