Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über tropische Hölzer 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1986Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1986,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 9
Tagungen des Rates
Der Rat hält grundsätzlich mindestens eine ordentliche Tagung im Jahr ab.
Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es
vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des Vorsitzenden des Rates; oder
von der Mehrheit der Erzeuger-Mitglieder oder der Mehrheit der Verbraucher-Mitglieder; oder
von Mitgliedern, die mindestens 500 Stimmen innehaben, beantragt wird.
Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat durch außerordentliche Abstimmung etwas anderes beschließt. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitgliedes an einem andern Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.
Die Ankündigung einer Tagung und deren Tagesordnung werden den Mitgliedern vom Exekutivdirektor mindestens sechs Wochen im voraus übermittelt, außer in dringenden Fällen, in denen die Ankündigung mindestens sieben Tage im voraus erfolgen muß.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2019
Dokumentnummer
NOR12074373
Alte Dokumentnummer
N5198613812L