Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1986Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, unter Berücksichtigung der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsordnung die Vorbereitung, den Abschluß und die Durchführung von Kooperationen im Rahmen des Abkommens zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015
Dokumentnummer
NOR12074735
Alte Dokumentnummer
N5198619549J