Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1986Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 8
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Das vorliegende Abkommen bleibt für eine unbestimmte Zeit in Kraft. Jede der Vertragsparteien kann es schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen, wobei die Kündigung sechs Monate ab dem Datum des Empfanges der Notifikation in Kraft treten wird.
Geschehen zu Wien, am 3. Mai 1985, in je zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015
Dokumentnummer
NOR12074740
Alte Dokumentnummer
N5198619554J