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Art. 8

Fassungen
ab 01.10.1986 — BGBl. Nr. 474/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.10.1986 BGBl. Nr. 474/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1986,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1986BGBl. Nr. 474/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 8

  1. Litera a
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. Litera b
    Das vorliegende Abkommen bleibt für eine unbestimmte Zeit in Kraft. Jede der Vertragsparteien kann es schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen, wobei die Kündigung sechs Monate ab dem Datum des Empfanges der Notifikation in Kraft treten wird.

Geschehen zu Wien, am 3. Mai 1985, in je zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015

Gesetzesnummer

10006810

Dokumentnummer

NOR12074740

Alte Dokumentnummer

N5198619554J