Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 601/1986Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 2
Förderung von Investitionen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften der anderen Vertragspartei und läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu.
(2)Absatz 2,Insbesondere erleichtert jede Vertragspartei die Erteilung der notwendigen Genehmigungen kommerzieller und administrativer Art im Zusammenhang mit solchen Investitionen sowie mit der Durchführung von Lizenzverträgen und Technischer Hilfe sowie im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Beratern und sonstigem qualifizierten Personal.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2022
Dokumentnummer
NOR12074710
alte Dokumentnummer
N5198619497J