Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Zahlungsabkommen für 1986-1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 150/1996Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 10
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden auch nach seinem Außerkrafttreten auf vorher abgeschlossene beziehungsweise bewilligte und noch nicht oder nur teilweise durchgeführte Geschäfte bis zu ihrer vollständigen Abwicklung angewendet werden.
Dokumentnummer
NOR12074538
Alte Dokumentnummer
N5198615814L