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Art. 11

Fassungen
05.05.1986 bis 29.02.1996 — BGBl. Nr. 297/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1105.05.198629.02.1996 BGBl. Nr. 297/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 150/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Zahlungsabkommen für 1986-1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1996,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

05.05.1986BGBl. Nr. 297/1986

Außerkrafttretensdatum

29.02.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 150/1996

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach Unterzeichnung in Kraft und gilt bis 31. Dezember 1990.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen bleibt automatisch jeweils ein weiteres Jahr in Kraft, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Seiten schriftlich, auf diplomatischem Wege, gekündigt wird.
  3. Absatz 3,Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens verliert das „Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien für die Jahre 1980-1984'', das am 18. Oktober 1979 in Tirana unterzeichnet worden war, seine Gültigkeit.

Geschehen zu Tirana, am 6. März 1986, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und albanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Schlagworte

Handelsabkommen

Gesetzesnummer

10006814

Dokumentnummer

NOR12074539

Alte Dokumentnummer

N5198615815L