Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Zahlungsabkommen für 1986-1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 150/1996Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach Unterzeichnung in Kraft und gilt bis 31. Dezember 1990.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen bleibt automatisch jeweils ein weiteres Jahr in Kraft, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Seiten schriftlich, auf diplomatischem Wege, gekündigt wird.
(3)Absatz 3,Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens verliert das „Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien für die Jahre 1980-1984'', das am 18. Oktober 1979 in Tirana unterzeichnet worden war, seine Gültigkeit.
Geschehen zu Tirana, am 6. März 1986, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und albanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Schlagworte
Handelsabkommen
Dokumentnummer
NOR12074539
Alte Dokumentnummer
N5198615815L