Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Zahlungsabkommen für 1986-1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 150/1996Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Beide Seiten stimmen überein, daß die gegenseitigen Warenlieferungen gemäß dem vorliegenden Abkommen zu den auf den internationalen Hauptmärkten geltenden Preisen erfolgen sollen.
(2)Absatz 2,Im Falle von Schwierigkeiten auf dem Preisgebiet werden die beiderseits zuständigen Stellen zu ihrer Behebung geeignete Maßnahmen ergreifen.
Dokumentnummer
NOR12074532
Alte Dokumentnummer
N5198615808L