Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Zahlungsabkommen für 1986-1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 150/1996Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Die Lieferung von Waren gemäß diesem Abkommen wird auf Grund von Verträgen abgewickelt werden, die zwischen österreichischen Unternehmen, juristischen und physischen Personen einerseits und Außenhandelsbetrieben der Sozialistischen Volksrepublik Albanien andererseits, abgeschlossen werden.
(2)Absatz 2,Beide Seiten werden bemüht sein, den Abschluß von langfristigen Verträgen zwischen den im Absatz 1 dieses Artikels genannten Vertragspartnern zu fördern.
Dokumentnummer
NOR12074534
Alte Dokumentnummer
N5198615810L