Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Zahlungsabkommen für 1986-1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 150/1996Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 7
Beide Seiten werden nach Maßgabe der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften folgende Waren und Gegenstände bei der Ein- und Ausfuhr von Zöllen und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben befreien:
Warenmuster und Werbematerialien, die zum Zweck der Werbung benötigt werden, sofern sie keinen Handelswert haben oder wieder ausgeführt werden,
Werkzeuge und Gegenstände, die von Monteuren zum Zweck der Montage oder Reparatur eingeführt werden, vorausgesetzt, daß diese Werkzeuge und Gegenstände wieder ausgeführt werden,
Waren und Gegenstände für Messen und Ausstellungen, vorausgesetzt, daß diese Waren und Gegenstände wieder ausgeführt werden,
Ausrüstungen und andere Erzeugnisse, die für Versuche, Proben und wissenschaftliche Forschungen eingeführt werden, vorausgesetzt, daß diese Waren wieder ausgeführt werden.
Schlagworte
Einfuhr, Eingangsabgabe
Dokumentnummer
NOR12074535
Alte Dokumentnummer
N5198615811L