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Art. 7

Fassungen
05.05.1986 bis 29.02.1996 — BGBl. Nr. 297/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 705.05.198629.02.1996 BGBl. Nr. 297/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 150/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Zahlungsabkommen für 1986-1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1996,

Typ

Vertrag – Albanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

05.05.1986BGBl. Nr. 297/1986

Außerkrafttretensdatum

29.02.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 150/1996

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 7

Beide Seiten werden nach Maßgabe der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften folgende Waren und Gegenstände bei der Ein- und Ausfuhr von Zöllen und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben befreien:

  1. Litera a
    Warenmuster und Werbematerialien, die zum Zweck der Werbung benötigt werden, sofern sie keinen Handelswert haben oder wieder ausgeführt werden,
  2. Litera b
    Werkzeuge und Gegenstände, die von Monteuren zum Zweck der Montage oder Reparatur eingeführt werden, vorausgesetzt, daß diese Werkzeuge und Gegenstände wieder ausgeführt werden,
  3. Litera c
    Waren und Gegenstände für Messen und Ausstellungen, vorausgesetzt, daß diese Waren und Gegenstände wieder ausgeführt werden,
  4. Litera d
    Ausrüstungen und andere Erzeugnisse, die für Versuche, Proben und wissenschaftliche Forschungen eingeführt werden, vorausgesetzt, daß diese Waren wieder ausgeführt werden.

Schlagworte

Einfuhr, Eingangsabgabe

Gesetzesnummer

10006814

Dokumentnummer

NOR12074535

Alte Dokumentnummer

N5198615811L