Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Zahlungsabkommen für 1986-1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 297/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 150/1996Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 9
Beide Seiten kommen überein, daß die Überwachung der Erfüllung dieses Abkommens durch Zusammentreffen von Regierungsdelegationen beider Länder erfolgen soll, die auf Verlangen einer der beiden Seiten abwechselnd in Wien und Tirana zusammentreten werden, um
die Entwicklung der Handelsbeziehungen zu prüfen,
Maßnahmen zur weiteren Entwicklung des Warenaustausches zwischen den beiden Ländern vorzuschlagen,
Jahresprotokolle und Listen der Waren, welche ausgetauscht werden sollen, zu erstellen.
Dokumentnummer
NOR12074537
Alte Dokumentnummer
N5198615813L