Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anerkennung von Beförderungspapieren für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 715/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1997Bundesgesetzblatt Nr. 715 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen, soweit diese nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 des Güterbeförderungsgesetzes in Ausübung des Rollfuhrdienstes von der Konzessionspflicht ausgenommen sind, werden die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten (Eisenbahn-)-Beförderungspapiere anstelle des für Güterbeförderungen über die Grenze sowie bei Beförderungen im Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 5 leg. cit.) vorgesehenen Frachtbriefes als Beförderungspapier anerkannt.Für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen, soweit diese nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, des Güterbeförderungsgesetzes in Ausübung des Rollfuhrdienstes von der Konzessionspflicht ausgenommen sind, werden die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten (Eisenbahn-)-Beförderungspapiere anstelle des für Güterbeförderungen über die Grenze sowie bei Beförderungen im Güterfernverkehr (Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit.) vorgesehenen Frachtbriefes als Beförderungspapier anerkannt.
(2)Absatz 2,Als Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen im Sinne dieser Verordnung gelten alle Beförderungen von Stückgut mit einem Kraftfahrzeug (Kraftwagenzug). Stückgüter im Sinne dieser Verordnung sind Sendungen, die einem Eisenbahnunternehmen von einem oder mehreren Absendern stückweise zur Beförderung mit dem genannten Transportmittel an einen oder mehrere Empfänger übergeben werden. Je nach der Art der Beförderung des Stückgutes kann eines der Beförderungspapiere nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) verwendet werden.Als Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen im Sinne dieser Verordnung gelten alle Beförderungen von Stückgut mit einem Kraftfahrzeug (Kraftwagenzug). Stückgüter im Sinne dieser Verordnung sind Sendungen, die einem Eisenbahnunternehmen von einem oder mehreren Absendern stückweise zur Beförderung mit dem genannten Transportmittel an einen oder mehrere Empfänger übergeben werden. Je nach der Art der Beförderung des Stückgutes kann eines der Beförderungspapiere nach dem Muster der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) verwendet werden.
Schlagworte
Eisenbahnbeförderungspapier
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Dokumentnummer
NOR12074349
Alte Dokumentnummer
N5198613070L