Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anerkennung von Beförderungspapieren für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 715/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1997Bundesgesetzblatt Nr. 715 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Arten, Beschaffenheit und Verwendung der anstelle des Frachtbriefes
anerkannten Beförderungspapiere
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Als für bestimmte Beförderungen von Eisenbahnunternehmen in Betracht kommende andere Beförderungspapiere als der Frachtbrief im Sinne des § 14 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes gelten nachstehende Beförderungspapiere:Als für bestimmte Beförderungen von Eisenbahnunternehmen in Betracht kommende andere Beförderungspapiere als der Frachtbrief im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes gelten nachstehende Beförderungspapiere:
CIM-Frachtbrief für Frachtgut
CIM-Frachtbrief für Eilgut
Internationaler Expreßgutschein
Internationaler EURAIL EXPRESS-Schein
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 angeführten Beförderungspapiere sind für alle Stückgutbeförderungen von Eisenbahnunternehmen zu verwenden, sofern ihnen die Stückgüter mit einem dieser Beförderungspapiere übergeben werden. Diese Beförderungspapiere können unter denselben Voraussetzungen auch von Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Güterfernverkehrskonzession (§ 3 Abs. 2 Z 2 Güterbeförderungs-gesetz) berechtigt sind, verwendet werden, sofern sie im Auftrage von Eisenbahnunternehmen tätig werden.Die im Absatz eins, angeführten Beförderungspapiere sind für alle Stückgutbeförderungen von Eisenbahnunternehmen zu verwenden, sofern ihnen die Stückgüter mit einem dieser Beförderungspapiere übergeben werden. Diese Beförderungspapiere können unter denselben Voraussetzungen auch von Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Güterfernverkehrskonzession (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Güterbeförderungs-gesetz) berechtigt sind, verwendet werden, sofern sie im Auftrage von Eisenbahnunternehmen tätig werden.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 angeführten Beförderungspapiere gelten nicht als amtliche Erhebungsformulare im Sinne des § 16 Abs. 1 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung (BGBl. Nr. 290/1983).Die im Absatz eins, angeführten Beförderungspapiere gelten nicht als amtliche Erhebungsformulare im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1983,). (4)Absatz 4,Die Anmeldung der unter Verwendung von im Abs. 1 genannten Beförderungspapieren durchgeführten Transporte im inländischen Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz) zur Verkehrsstatistik hat mittels Sammelmeldung zu erfolgen. Wenn Datenträger zur Verfügung gestellt werden, ist deren Aufbau und Inhalt im Einvernehmen zwischen dem meldepflichtigen Unternehmen und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt festzulegen.Die Anmeldung der unter Verwendung von im Absatz eins, genannten Beförderungspapieren durchgeführten Transporte im inländischen Güterfernverkehr (Paragraph 3, Absatz 5, Güterbeförderungsgesetz) zur Verkehrsstatistik hat mittels Sammelmeldung zu erfolgen. Wenn Datenträger zur Verfügung gestellt werden, ist deren Aufbau und Inhalt im Einvernehmen zwischen dem meldepflichtigen Unternehmen und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt festzulegen.
(5)Absatz 5,Die Beschaffenheit dieser Beförderungspapiere ist den als Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeschlossenen Mustern zu entnehmen. Diese bilden einen Bestandteil dieser Verordnung.Die Beschaffenheit dieser Beförderungspapiere ist den als Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeschlossenen Mustern zu entnehmen. Diese bilden einen Bestandteil dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Dokumentnummer
NOR12074350
Alte Dokumentnummer
N5198613071L