Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1987 bis 14.11.1997 — BGBl. Nr. 715/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.198714.11.1997 BGBl. Nr. 715/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerkennung von Beförderungspapieren für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 715 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 715/1986

Außerkrafttretensdatum

14.11.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1997

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Arten, Beschaffenheit und Verwendung der anstelle des Frachtbriefes

anerkannten Beförderungspapiere

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Als für bestimmte Beförderungen von Eisenbahnunternehmen in Betracht kommende andere Beförderungspapiere als der Frachtbrief im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes gelten nachstehende Beförderungspapiere:
    • Strichaufzählung
      BahnExpress-Schein
    • Strichaufzählung
      BahnExpress-extra-Schein
    • Strichaufzählung
      CIM-Frachtbrief für Frachtgut
    • Strichaufzählung
      CIM-Frachtbrief für Eilgut
    • Strichaufzählung
      Internationaler Expreßgutschein
    • Strichaufzählung
      Internationaler EURAIL EXPRESS-Schein
    • Strichaufzählung
      SAT-Frachtbrief
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, angeführten Beförderungspapiere sind für alle Stückgutbeförderungen von Eisenbahnunternehmen zu verwenden, sofern ihnen die Stückgüter mit einem dieser Beförderungspapiere übergeben werden. Diese Beförderungspapiere können unter denselben Voraussetzungen auch von Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Güterfernverkehrskonzession (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Güterbeförderungs-gesetz) berechtigt sind, verwendet werden, sofern sie im Auftrage von Eisenbahnunternehmen tätig werden.
  3. Absatz 3,Die im Absatz eins, angeführten Beförderungspapiere gelten nicht als amtliche Erhebungsformulare im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1983,).
  4. Absatz 4,Die Anmeldung der unter Verwendung von im Absatz eins, genannten Beförderungspapieren durchgeführten Transporte im inländischen Güterfernverkehr (Paragraph 3, Absatz 5, Güterbeförderungsgesetz) zur Verkehrsstatistik hat mittels Sammelmeldung zu erfolgen. Wenn Datenträger zur Verfügung gestellt werden, ist deren Aufbau und Inhalt im Einvernehmen zwischen dem meldepflichtigen Unternehmen und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt festzulegen.
  5. Absatz 5,Die Beschaffenheit dieser Beförderungspapiere ist den als Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeschlossenen Mustern zu entnehmen. Diese bilden einen Bestandteil dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10006815

Dokumentnummer

NOR12074350

Alte Dokumentnummer

N5198613071L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/715/P2/NOR12074350