Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anerkennung von Beförderungspapieren für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 715/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1997Bundesgesetzblatt Nr. 715 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der BahnExpress-Schein ist bei der Aufgabe von Gütern als BahnExpress nach dem Österreichischen Eisenbahn-Gütertarif Teil V (ÖGT V) zu verwenden und besteht aus vier Teilen: Der BahnExpress-Schein ist bei der Aufgabe von Gütern als BahnExpress nach dem Österreichischen Eisenbahn-Gütertarif Teil römisch fünf (ÖGT römisch fünf) zu verwenden und besteht aus vier Teilen:
Blatt 1: Original erhält der Empfänger
Blatt 2: Empfangsschein bleibt im Empfangsknoten oder
-stützpunkt
Blatt 3: Versandschein bleibt im Versandknoten oder
-stützpunkt
Blatt 4: Doppel erhält der Absender
Schlagworte
Empfangsstützpunkt, Versandstützpunkt
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Dokumentnummer
NOR12074351
Alte Dokumentnummer
N5198613072L