Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anerkennung von Beförderungspapieren für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 715/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1997Bundesgesetzblatt Nr. 715 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 6.Paragraph 6,
Der CIM-Frachtbrief für Eilgut ist bei der Aufgabe von Stückgütern als Eilgut nach dem Internationalen Eisenbahn-Gütertarif Teil I (IGT I) zu verwenden und besteht aus fünf Teilen: Der CIM-Frachtbrief für Eilgut ist bei der Aufgabe von Stückgütern als Eilgut nach dem Internationalen Eisenbahn-Gütertarif Teil römisch eins (IGT römisch eins) zu verwenden und besteht aus fünf Teilen:
Blatt 1: Frachtbrieforiginal erhält der Empfänger
Blatt 2: Frachtkarte bleibt im Umbehandlungs- oder im
Bestimmungsbahnhof
Blatt 3: Empfangsschein bleibt im Bestimmungsbahnhof,
dient auch als Stellungspapier
für die Zollbehörden
Blatt 4: Frachtbriefdoppel erhält der Absender
Blatt 5: Versandschein bleibt im Versandbahnhof
Schlagworte
Umbehandlungsbanhof
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Dokumentnummer
NOR12074354
Alte Dokumentnummer
N5198613075L