Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Anerkennung von Beförderungspapieren für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 715/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/1997Bundesgesetzblatt Nr. 715 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 8.Paragraph 8,
Der Internationale EURAIL EXPRESS-Schein ist bei der Aufgabe von Gütern nach dem Gemeinsamen Internationalen Expreßguttarif für die Beförderung von Sendungen mit garantierten Bereitstellungszeiten (EURAIL EXPRESS) zu verwenden und besteht aus fünf Teilen:
Blatt 1: Stamm bleibt im Versandbahnhof
Blatt 2: Begleitschein bleibt im Bestimmungsbahnhof
Blatt 3: Ablieferungsschein erhält der Empfänger
Blatt 4: Kopie für Zollbehörden dient als Stellungspapier für
die Zollbehörden
Blatt 5: Annahmeschein für den
Absender erhält der Absender
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Dokumentnummer
NOR12074356
Alte Dokumentnummer
N5198613077L