Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 10. (1) Bei der Personenbeförderung mit Omnibussen hat der Lenker außer den ihm in den kraftfahrrechtlichen Vorschriften aufgetragenen Pflichten hinsichtlich der Überwachung des FahrzeugesParagraph 10, (1) Bei der Personenbeförderung mit Omnibussen hat der Lenker außer den ihm in den kraftfahrrechtlichen Vorschriften aufgetragenen Pflichten hinsichtlich der Überwachung des Fahrzeuges
nach jeder längeren Fahrtpause vor der Fortsetzung der Fahrt die Wirksamkeit der Bremsen und die Betriebssicherheit der Kupplung zwischen ziehendem Fahrzeug und Anhänger (auch Gepäcksanhänger) zu prüfen;
dafür zu sorgen, daß während der Fahrt die Außentüren geschlossen sind.
(2)Absatz 2,An den für Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Personenkraftwagen oder Omnibussen muß vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 StVO 1960 ersichtliche bildliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 6 KFG 1967 müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.An den für Schülertransporte gemäß Paragraph 106, Absatz 6, zweiter Satz KFG 1967 verwendeten Personenkraftwagen oder Omnibussen muß vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote, quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach Paragraph 50, Ziffer 12, StVO 1960 ersichtliche bildliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind die Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten im Sinne des Paragraph 106, Absatz 6, KFG 1967 müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.
Dokumentnummer
NOR12074295
Alte Dokumentnummer
N5198612935L