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§ 11 BO 1986

Fassungen
01.04.1986 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 163/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.04.198631.12.1993 BGBl. Nr. 163/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.04.1986BGBl. Nr. 163/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993

Abkürzung

BO 1986

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 11, (1) Die Fahrgäste haben bei Benützung der Fahrzeuge die Bestimmungen des nachstehenden Absatz 2, sowie der Paragraphen 12 und 13 zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.

  1. Absatz 2,Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:
    1. Ziffer eins
      mit dem Lenker während der Fahrt mehr als nötig zu sprechen;
    2. Ziffer 2
      den Lenker bei der Führung des Fahrzeuges zu behindern;
    3. Ziffer 3
      die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen;
    4. Ziffer 4
      die der Fahrbahnmitte zugekehrte Außentüre auch bei Stillstand des Fahrzeuges eigenmächtig zu öffnen.
  2. Absatz 3,In Omnibussen sind die Verbote des Absatz 2, sowie die Anzahl der zugelassenen Plätze deutlich ersichtlich zu machen.

Gesetzesnummer

10006816

Dokumentnummer

NOR12074296

Alte Dokumentnummer

N5198612936L