Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 11. (1) Die Fahrgäste haben bei Benützung der Fahrzeuge die Bestimmungen des nachstehenden Abs. 2 sowie der §§ 12 und 13 zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.Paragraph 11, (1) Die Fahrgäste haben bei Benützung der Fahrzeuge die Bestimmungen des nachstehenden Absatz 2, sowie der Paragraphen 12 und 13 zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Fahrpersonals Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.
(2)Absatz 2,Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:
mit dem Lenker während der Fahrt mehr als nötig zu sprechen;
den Lenker bei der Führung des Fahrzeuges zu behindern;
die Außentüren während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen;
die der Fahrbahnmitte zugekehrte Außentüre auch bei Stillstand des Fahrzeuges eigenmächtig zu öffnen.
(3)Absatz 3,In Omnibussen sind die Verbote des Abs. 2 sowie die Anzahl der zugelassenen Plätze deutlich ersichtlich zu machen.In Omnibussen sind die Verbote des Absatz 2, sowie die Anzahl der zugelassenen Plätze deutlich ersichtlich zu machen.
Dokumentnummer
NOR12074296
Alte Dokumentnummer
N5198612936L