Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 12. In Omnibussen sind die an den Lenkersitz seitlich unmittelbar angrenzenden Plätze vor allem für einen Ersatzlenker und einen Reisebegleiter bestimmt. Paragraph 12, In Omnibussen sind die an den Lenkersitz seitlich unmittelbar angrenzenden Plätze vor allem für einen Ersatzlenker und einen Reisebegleiter bestimmt.
Dokumentnummer
NOR12074297
Alte Dokumentnummer
N5198612937L