Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
II. Besondere Bestimmungen für Fahrten desrömisch zwei. Besondere Bestimmungen für Fahrten des
Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes
§ 16. In Orten, in denen Standplätze für das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten-)Gewerbe vorgesehen sind (§ 96 Abs. 4 StVO 1960), dürfen Ausflugsfahrten (Stadtrundfahrten) nur von diesen Plätzen aus durchgeführt werden; diese Plätze sind unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften zu kennzeichnen. Paragraph 16, In Orten, in denen Standplätze für das Ausflugswagen- (Stadtrundfahrten-)Gewerbe vorgesehen sind (Paragraph 96, Absatz 4, StVO 1960), dürfen Ausflugsfahrten (Stadtrundfahrten) nur von diesen Plätzen aus durchgeführt werden; diese Plätze sind unter Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften zu kennzeichnen.
Schlagworte
Ausflugswagengewerbe, Stadtrundfahrtengewerbe
Dokumentnummer
NOR12074301
Alte Dokumentnummer
N5198612941L