Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
III. Besondere Bestimmungen für das Taxi-Gewerberömisch drei. Besondere Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe
1. Fahrzeuge
§ 18. (1) Im Taxi-Gewerbe dürfen Kraftfahrzeuge nur in Verwendung genommen werden, wenn auf Grund einer besonderen Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 festgestellt wurde, daß diese Fahrzeuge den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechen und die Behörde mit Bescheid feststellt, daß sie auch den in den §§ 19 bis 29 angeführten Voraussetzungen entsprechen.Paragraph 18, (1) Im Taxi-Gewerbe dürfen Kraftfahrzeuge nur in Verwendung genommen werden, wenn auf Grund einer besonderen Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG 1967 festgestellt wurde, daß diese Fahrzeuge den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechen und die Behörde mit Bescheid feststellt, daß sie auch den in den Paragraphen 19 bis 29 angeführten Voraussetzungen entsprechen.
(2)Absatz 2,Von einer Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 ausgenommen sind Kraftfahrzeuge, bei denen eine derartige Überprüfung oder eine Begutachtung nach § 57a KFG 1967 nicht länger als ein Jahr zurückliegt.Von einer Überprüfung gemäß Paragraph 56, KFG 1967 ausgenommen sind Kraftfahrzeuge, bei denen eine derartige Überprüfung oder eine Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG 1967 nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
Dokumentnummer
NOR12074303
Alte Dokumentnummer
N5198612943L