Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 19. (1) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug (Taxifahrzeug) muß mindestens vier Türen haben und muß dem Fahrgast bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Eine Schiebetüre, die eine lichte Öffnung von mindestens 1 000 mm freigibt, darf anstelle zweier Türen angebracht werden.Paragraph 19, (1) Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug (Taxifahrzeug) muß mindestens vier Türen haben und muß dem Fahrgast bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Eine Schiebetüre, die eine lichte Öffnung von mindestens 1 000 mm freigibt, darf anstelle zweier Türen angebracht werden.
(2)Absatz 2,Das im Taxi-Gewerbe verwendete Kraftfahrzeug hat folgende (Mindest-)Abmessungen aufzuweisen:
Außenlänge (größte Länge): 4 200 mm
Außenbreite (größte Breite): 1 560 mm
Außenhöhe (größte Höhe): 1 300 mm
Höhe der Trittstufe max. 400 mm
Der Sitz für den Lenker muß ein Einzelsitz sein. Der Abstand der Sitze - gemessen von der Oberkante der vorderen zur Oberkante der hinteren Sitzlehne - muß mindestens 600 mm betragen, wobei sich der Lenkersitz in einer mittleren Stellung befinden und dem Fahrgast bei normaler Körpergröße ein bequemes Sitzen und dem Lenker eine sichere Bedienung des Fahrzeuges ermöglichen muß.
Bei Anordnung von nur einer Schiebetüre (rechts) hat die Einstiegsöffnung einen bequemen Ein- und Ausstieg sowie Zugang zu den einzelnen Sitzreihen zu gewährleisten.
Schlagworte
Taxigewerbe, Einstieg, Mindestabmessung
Dokumentnummer
NOR12074304
Alte Dokumentnummer
N5198612944L