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§ 2 BO 1986

Fassungen
01.04.1986 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 163/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.04.198631.12.1993 BGBl. Nr. 163/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1986BGBl. Nr. 163/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993

Abkürzung

BO 1986

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

2. Fahrzeuge

Paragraph 2, (1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung der im Paragraph eins, bezeichneten Gewerbe nur Fahrzeuge verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

  1. Absatz 2,Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Kleiderhaken, Gepäcksträger u. dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, die Verglasung darf keine wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisen. Die Fahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse innen und außen sauber sein. Bei den für die Fahrgäste bestimmten Sitzplätzen ist, sofern sie nach kraftfahrgesetzlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet sind, Sorge zu tragen, daß sich die Sicherheitsgurte stets in einwandfreiem Zustand befinden.
  2. Absatz 3,Personenkraftwagen bzw. Kombinationskraftwagen (Paragraph 3, Absatz 3, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1981,) müssen mit einem bereiften, funktionstüchtigen und den kraftfahrrechtlichen Vorschriften (Paragraph 4, KDV) entsprechenden Ersatzrad ausgestattet sein.
  3. Absatz 4,Für Schülertransporte im Sinne des Paragraph 106, Absatz 6, zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personenkraftwagen und Omnibusse verwendet werden, wenn sie eine Alarmblinkanlage (Paragraph 19, Absatz eins a, KFG 1967) aufweisen.

Gesetzesnummer

10006816

Dokumentnummer

NOR12074287

Alte Dokumentnummer

N5198612927L