Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 20. (1) Die Sitze und ihre Befestigungen müssen so ausgeführt sein, daß sie allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen sind.Paragraph 20, (1) Die Sitze und ihre Befestigungen müssen so ausgeführt sein, daß sie allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen sind.
(2)Absatz 2,Der freie Kopfraum über den Sitzen muß so bemessen sein, daß die beförderten Personen bequem aufrecht sitzen und während der Fahrt nicht gefährdet werden können.
Dokumentnummer
NOR12074305
Alte Dokumentnummer
N5198612945L